Waffenklirren und Grammatik

Von Anatol Stefanowitsch

Es ist klar, dass eine all­ge­meine Geschwindigkeits­be­gren­zung auf deutschen Auto­bah­nen eine gute Idee wäre: sie würde mit einem Schlag den Ben­z­in­ver­brauch, die Unfall­rate und den Adren­a­lin­spiegel ent­fes­sel­ter Fahrer von über­mo­torisierten Oberk­lassewa­gen senken. Es ist auch klar, dass selb­st ent­fes­selte Fahrer meis­tens nicht viel von der Abwe­sen­heit ein­er all­ge­meinen Geschwindigkeits­be­gren­zung haben, da sie sich ja doch mit lokalen Geschwindigkeits­be­gren­zun­gen herumärg­ern müssen. Und es ist klar, dass es in Deutsch­land in abse­hbar­er Zeit keine all­ge­meine Geschwindigkeits­be­gren­zung geben wird, denn die Fik­tion vom schnellen Fahren ist längst ein Sinnbild für Frei­heit und Unab­hängigkeit geworden.

Das alles muss man im Kopf haben, wenn man die Diskus­sion um ein all­ge­meines Ver­bot von Feuer­waf­fen in den Vere­inigten Staat­en ver­fol­gt. Natür­lich wis­sen wir, dass man den meis­ten Men­schen unter keinen Umstän­den ein Gewehr oder eine Pis­tole in die Hand geben sollte, und dass die amerikanis­che Gesellschaft von einem Ver­bot deshalb nur prof­i­tieren kön­nte. Aber genau­so wis­sen die Amerikan­er, dass kein Men­sch jemals schneller als 120 Stun­denkilo­me­ter fahren sollte und deshalb gibt es auf allen Auto­bah­nen in den USA Tem­polim­its. Aber der Besitz von Feuer­waf­fen ist für die Amerikan­er ein Sym­bol ihrer Frei­heit, das nicht wegzu­denken ist.

U.S. Constitution

U.S. Con­sti­tu­tion

Das Recht auf diesen Besitz leit­en sie aus dem zweit­en Zusatz ihrer Ver­fas­sung ab, der wie fol­gt lautet:

A well reg­u­lat­ed Mili­tia, being nec­es­sary to the secu­ri­ty of a free State, the right of the peo­ple to keep and bear Arms, shall not be infringed.

Ins Deutsche über­set­zt bedeutet das… ja, das ist genau das Prob­lem. Was genau dieser Satz eigentlich bedeutet ist höchst umstrit­ten und immer wieder Gegen­stand gerichtlich­er Auseinan­der­set­zun­gen gewe­sen. Im näch­sten Monat wird sich sog­ar der Unit­ed States Supreme Court, das Ver­fas­sungs­gericht der Vere­inigten Staat­en, mit dieser Frage auseinan­der­set­zen (die juris­tis­che Vorgeschichte des Fall­es ers­pare ich mir, sie ist hier gut zusammengefasst).

Die Frage, mit der sich auch in der Ver­gan­gen­heit schon amerikanis­che Gerichte beschäfti­gen mussten, ist die, ob der Zweite Ver­fas­sungszusatz tat­säch­lich ein indi­vidu­elles Recht auf den Besitz von Feuer­waf­fen garantiert, oder ob damit lediglich das Recht einzel­ner Bun­desstaat­en sichergestellt wer­den soll, bewaffnete Milizen aufzustellen.

Ein grund­sät­zlich­er Unter­schied wie dieser sollte, zumal bei einem Geset­zes­text, ja eigentlich klar sein, aber der Satz birgt einige sprach­liche Finessen, die genau diese Frage berühren. Nun würde es sich anbi­eten, bei der Inter­pre­ta­tion solch­er Finessen Sprach­wis­senschaftler zu Rate zu ziehen, aber die Gerichte haben das stets äußerst ungern getan. Glück­licher­weise gibt es im amerikanis­chen Rechtssys­tem ein Kon­strukt, dass es jedem erlaubt, einem Gericht auch unge­fragt seine Mei­n­ung zu einem laufend­en Ver­fahren vorzule­gen. Ami­cus curi­ae, „Fre­und des Gerichts“, nen­nt sich diese Regelung, von der in der anste­hen­den Ver­hand­lung auch drei Sprach­wis­senschaftler — die Sprach­his­torik­er Den­nis E. Baron und Richard W. Bai­ley und der Diskur­s­an­a­lytik­er Jef­frey P. Kaplan — Gebrauch gemacht haben (die vierzig­seit­ige Ami­cus-Curi­ae-Peti­tion find­et sich hier [PDF, 228 KB]). Die drei sind der Mei­n­ung, dass der Ver­fas­sungszusatz sich auss­chließlich auf das Recht der Bun­destaat­en bezieht, armeear­tige Milizen zu betreiben.

Über­set­zen wir als Ori­en­tierung­shil­fe den Satz erst ein­mal auf eine Art ins Deutsche, die der (ange­blichen) Vieldeutigkeit des englis­chen Orig­i­nals Rech­nung trägt, auch wenn das dann etwas hol­prig klingt:

Eine wohlge­ord­nete Miliz, notwendig für die Sicher­heit eines freien Staates seiend, das Recht der Men­schen, Waf­fen vorzuhal­ten und zu tra­gen, soll nicht eingeschränkt werden.

Die Sprach­wis­senschaftler liefern nun ins­ge­samt drei Gründe für ihre Inter­pre­ta­tion dieses Satzes:

  1. Der Teil­satz a well reg­u­lat­ed Mili­tia, being nec­es­sary to the secu­ri­ty of a free State kann aus gram­ma­tis­chen Grün­den nur als Recht­fer­ti­gung des fol­gene­den Haupt­satzes inter­pretiert werden.
  2. Das Par­tizip well reg­u­lat­ed deutet ein­deutig darauf hin, dass nur Mit­glieder ein­er staatlichen paramil­itärischen Organ­i­sa­tion Waf­fen tra­gen dürfen.
  3. Die Redewen­dung bear arms bezog sich zur der Zeit, in der die Ver­fas­sung ent­stand, auss­chließlich auf mil­itärische Kontexte.

Der erste Punkt erschließt sich einem deutschen Mut­ter­sprach­ler vielle­icht nicht unmit­tel­bar, denn es han­delt sich bei dem betr­e­f­fend­en Teil­satz um eine soge­nan­nte „absolute Kon­struk­tion“, die es in der deutschen Sprache so nicht gibt (aber wer in der Schule Latein hat­te, sollte solche Sätze ken­nen). Diese Kon­struk­tion kann im Englis­chen zusam­men mit dem Par­tizip Präsens nur eine einzige Sache bedeuten: was in der absoluten Kon­struk­tion ste­ht, liefert die Begrün­dung für das, was im darauf fol­gen­den Haupt­satz steht.

Eine kor­rek­te Über­set­zung dieses Teils lautet also unzweifelhaft:

Da eine wohlge­ord­nete Miliz für die Sicher­heit eines freien Staates notwendig ist…

Nun muss das nicht unbe­d­ingt heißen, dass nur Milizionäre Waf­fen tra­gen dür­fen. Die Ver­fass­er kön­nten dur­chaus ein all­ge­meines Recht auf Waf­fenbe­sitz im Kopf gehabt haben, das dann eben unter anderem die Grund­lage für eine bun­desstaatliche Miliz sein könnte.

Hier kommt der zweite Punkt ins Spiel. Die drei Sprach­wis­senschaftler weisen darauf hin, dass das Wort mili­tia in der Ver­fas­sung häu­fig ohne Ein­schränkun­gen wie well reg­u­lat­ed vorkommt, und dass die Urhe­ber der Ver­fas­sung diese Phrase hier nicht ver­wen­det hät­ten, wenn es ihnen nicht darum gegan­gen wäre, die geord­neten Umstände zu beto­nen, unter denen die Bürg­er Waf­fen tra­gen dür­fen. Ihrer Mei­n­ung nach ergibt sich daraus, dass eben nicht jed­er­man, son­dern nur die Mit­glieder ein­er bun­desstaatlichen Miliz Waf­fen tra­gen dürfen.

Der dritte Punkt ist vielle­icht am inter­es­san­testen, da er allein fast aus­re­ichen würde um die anderen bei­den Argu­mente über­flüs­sig zu machen. Ich habe ihn, anders als die bei­den anderen Gründe, in früheren Diskus­sio­nen um den Ver­fas­sungszusatz auch nie gehört.

National Guard

Nation­al Guard

Wenn ich auf Deutsch sage, dass ich eine Waffe trage bedeutet das schlicht, dass ich eine Waffe dabei habe. Wozu ich diese Waffe ver­wen­den will und ob ich sie über­haupt besitzen darf, darüber sage ich damit nichts. Aber das ist nicht mit allen Redewen­dun­gen so. Wenn ich zum Beispiel sage, dass ich eine Waffe führe, kom­mu­niziere ich damit, dass ich zum Tra­gen dieser Waffe berechtigt bin. Ein Polizist, ein Jäger oder ein Sports­chütze kann eine Waffe führen, ich aber habe keinen Waf­fen­schein und kann das deshalb nicht. Und wenn ich sage, dass eine Gruppe von Leuten unter Waf­fen ste­ht, kann das nur bedeuten, dass sich diese Leute in einem kriegerischen Kon­flikt befind­en oder damit rech­nen, dass ein solch­er Kon­flikt bevorste­ht. Eine Gruppe von Jägern oder Sports­chützen ste­ht nicht unter Waf­fen.

Baron und seine Kol­le­gen argu­men­tieren nun, dass es mit der Redewen­dung bear arms zur Zeit der Grün­derväter ähn­lich war: sie haben alle ver­füg­baren Doku­mente dieser Zeit unter­sucht und her­aus­ge­fun­den, dass diese Redewen­dung immer nur dort ver­wen­det wird, wo es um Sol­dat­en oder Milizionäre geht. Das gilt allerd­ings nur für die ein­fache Form der Redewen­dung: es find­en sich dur­chaus Fälle, wo etwa von der Jagd die Rede ist, aber dann ist die Redewen­dung immer mod­i­fiziert (z.B. bear arms for the pur­pose of killing game „Waf­fen zum Zwecke des Tötens von Wild tra­gen“). Da im Ver­fas­sungszusatz solche zusät­zlichen Infor­ma­tio­nen nicht vorkom­men, kann man davon aus­ge­hen, dass sich die Redewen­dung hier nur auf die mil­itärische Ver­wen­dung von Waf­fen bezieht.

Eine kor­rek­te Über­set­zung ins Deutsche würde nach dieser Argu­men­ta­tion also etwa so lauten:

Da eine wohlge­ord­nete Miliz notwendig für die Sicher­heit eines freien Staates ist, darf das Recht der Men­schen, unter Waf­fen zu ste­hen, nicht eingeschränkt werden.

Ich bin überzeugt davon, dass die drei Sprach­wis­senschaftler mit ihrer Argu­men­ta­tion Recht haben. Nützen wird das allerd­ings nichts. Ob ein Gericht die Ein­wände eines Ami­cus Curi­ae in Betra­cht zieht, liegt in seinem eige­nen Ermessen. Und meine Vorher­sage ist, dass den Richtern ein Ursym­bol amerikanis­ch­er Frei­heits­fan­tasien mehr Wert sein wird, als sprach­lich­er Realismus.

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Über Anatol Stefanowitsch

Anatol Stefanowitsch ist Professor für die Struktur des heutigen Englisch an der Freien Universität Berlin. Er beschäftigt sich derzeit mit diskriminierender Sprache, Sprachpolitik und dem politischen Gebrauch und Missbrauch von Sprache. Sein aktuelles Buch „Eine Frage der Moral: Warum wir politisch korrekte Sprache brauchen“ ist 2018 im Dudenverlag erschienen.

12 Gedanken zu „Waffenklirren und Grammatik

  1. Josef Zierer

    …da sie sich ja doch mit lokale Geschwindigkeits­be­gren­zun­gen herumärg­ern müssen.

    Sollte es in diesem Fall nicht “lokalen Geschwindikeits­be­gren­zun­gen” heissen?

    mfg

    Josef Zier­er

    [Danke! A.S.]

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  2. dirk

    Da ich Waf­fen lt. Gesetz, z.B. auf befriede­tem Besitz­tum (§ 12), u.U. ohne Erlaub­nis führen darf und bei unberechtigtem Führen bestraft werde (§ 52), nehme ich ger­ade nicht an, dass jed­er, der nach der Sprache der Juris­ten eine Waffe führt, auch einen Waf­fen­schein hat.

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  3. Anatol Stefanowitsch

    Dirk, das ist ein inter­es­san­ter Hin­weis. Die Ver­wen­dung des Wortes führen im Waf­fenge­setz zeigt genau das, worauf es mir ankam: wenn ich sage, dass ich eine Waffe führe beziehe ich mich damit auf ein geset­zlich­es Rah­men­werk. Wenn ich sage, dass ich eine Waffe trage, sage ich damit nur, dass ich sie dabei habe.

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  4. Wolfgang Hömig-Groß

    Das mit den Waf­fen ist mir, slight­ly OT, schon immer ein schön­er Indika­tor dafür gewe­sen, dass Deutsche (Europäer?) und Amerikan­er unter­schiedlich­er kaum sein kön­nten: bei uns hält man schnelles Aut­o­fahren auf bre­it­er Front für völ­lig unge­fährlich und für ein Sym­bol der Frei­heit, Waf­fen hinge­gen für sehr gefährlich; in Ameri­ka ist es — wie oben beschrieben — genau umgekehrt.

    Einen ähn­lichen Gegen­satz der Bew­er­tung gibt es bei Sex und Gewalt: Wir hal­ten Sex für nor­mal und Gewalt für krank; in den USA ist es eher umgekehrt — eine solche Debat­te wie sie bei uns um das Ver­bot “Gewalt beherrschter”(sic!) Spiele geführt wird scheint mir in den USA unvorstellbar.

    Das nährt meinen Ver­dacht, dass im Sozialen (im Sinne von Gesellschaftlichen) nichts nor­mal, unnor­mal oder hartes Fak­tum ist — soziale Wirk­lichkeit erscheint mir irgend­wie zunächst nach Belieben kon­stru­iert und anschließend als nor­ma­tiv miss­braucht. Und wed­er Kon­struk­tion noch Miss­brauch fol­gen irgendwelchen der Sache innewohnen­den ratio­nalen Kri­te­rien, son­dern eher Regeln, um deren Erforschung sich Niklas Luh­mann ver­di­ent gemacht hat.

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  5. David Marjanović

    Dazu kommt noch die Inter­punk­tion aus dem 18. Jahrhun­dert… es ist ziem­lich klar, dass der erste und der dritte Beistrich nur Pausen anzeigen oder so und nach heutiger Prax­is wegge­lassen wer­den wür­den, aber andere Inter­pre­ta­tio­nen sind auch schon vor­ge­tra­gen worden.

    Was zu tun ist, ist für mich völ­lig klar: Die sim­ple Tat­sache, dass die Bedeu­tung des 2. Ver­fas­sungszusatzes nicht automa­tisch ein­leuchtet, beweist, dass er verän­dert wer­den muss. Genau das wird aber kaum passieren — es würde einen weit­eren Ver­fas­sungszusatz ver­lan­gen, und dafür braucht man 3/4 der Staat­en usw. usf.…

    Deutsche (Europäer?)

    Deutsch­land ist das let­zte Land ohne Geschwindigkeits­be­gren­zung. Nicht, dass sich tat­säch­lich jemand an die 130 km/h auf Auto­bah­nen hal­ten würde, aber existieren tut die Beschränkung.

    eine solche Debat­te wie sie bei uns um das Ver­bot “Gewalt beherrschter”(sic!) Spiele geführt wird scheint mir in den USA unvorstellbar.

    Es gibt sie — nach jedem Schul­mas­sak­er find­et sich jemand, der solche Spiele ver­ant­wortlich macht –, aber auf sehr klein­er Flamme, scheint mir.

    Dem “sic” kann ich mich übri­gens anschließen. Entwed­er “Gewalt” ist ein Instrumental/Ablativ, oder gewalt­be­herrscht ist ein einziges Wort. Instru­men­tal oder Abla­tiv haben wir auf deutsch keinen, also…

    Mit der Auseinan­der­schreiberei ist die Rechtschreibre­form eh schon gegen den Trend gegan­gen, aber “Gewalt beherrscht” ist sog­ar nach dieser Logik falsch.

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  6. Reinhard Becker

    Jed­er der eine Waffe bei sich hat, führt, gle­ichviel, ob er sich im Ein­klang mit dem Gesetz befind­et, oder nicht. Ihre dif­fer­ente Betra­ch­tungsweise find­et wed­er in der Prax­is, noch im Gesetz eine Stütze. Im Strafrecht wird expliz­it das Führen ein­er Schußwaffe unter Ahn­dung gestellt, voraus­ge­set­zt, die erforder­liche behördliche Erlaub­nis fehlt. Daher wankt Ihre Argu­men­ta­tion erheblich.

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  7. Jens

    Die drei Gründe kom­men jew­eils von unter­schiedlichen Ami­ci curi­ae? Ich hat­te bish­er nur was über die Begrün­dung mit der Abso­lutkon­struk­tion gele­sen (WIMRE im Blog Con­cur­ring Opinions).

    Hmm, nochmal hochge­scrollt: Die haben einen gemein­samen Schrift­satz ver­faßt. Da wun­dert es mich jet­zt irgend­wie doch, daß der Autor bei C. O. bloß den ersten Punkt aufge­grif­f­en hat …

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  8. Jens

    Dazu kommt noch die Inter­punk­tion aus dem 18. Jahrhundert…”

    Ich meine mich (wieder aus dem Ein­trag bei C. O.) daran zu erin­nern, daß ver­schiedene Fas­sun­gen des Ver­fas­sungszusatzes mit unter­schiedlich­er Kom­maset­zung existieren und der daher von Sen­at, Repräsen­tan­ten­haus und geset­zgeben­den Orga­nen der Bun­desstaat­en zum Teil in ver­schiede­nen Fas­sun­gen beschlossen wurde.

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  9. Jens

    Was zu tun ist, ist für mich völ­lig klar: Die sim­ple Tat­sache, dass die Bedeu­tung des 2. Ver­fas­sungszusatzes nicht automa­tisch ein­leuchtet, beweist, dass er verän­dert wer­den muss. Genau das wird aber kaum passieren — es würde einen weit­eren Ver­fas­sungszusatz ver­lan­gen, und dafür braucht man 3/4 der Staat­en usw. usf….”

    Ist ja in Deutsch­land genau­so. Aber das Prob­lem dürfte sein, daß die US-Bun­desstaat­en untere­inan­der unter­schiedlich­er sind als die deutschen Bundesländer.

    (“Wo kom­men Sie her? Aus Iowa?” — “Nein, aus Utah.” — “Oh, das tut mir leid” — Na, aus welchem Film stammt das?)

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  10. Albert

    Vie­len Dank für diese inter­es­sante Analyse! Wenn ich auf einen Nebe­naspekt rein­zoomen dürfte:

    The right of THE peo­ple” ist direkt nur mit dem Recht des Volkes über­set­zbar, nicht mit dem Recht der Men­schen (das wäre “the right of all peo­ple” oder dergleichen).

    Ich füh­le mich nicht sprachkom­pe­tent genug, beurteilen zu kön­nen, ob das Attestieren des Rechts für ein ganzes Volk dieses Recht in diesem Kon­text wirk­lich für jeden einzel­nen bed­ingt. Ich kön­nte mir aber gut vorstellen, dass dem eigentlich nicht so sein sollte, was nochmal bestäti­gen würde, dass die Ver­fass­er nicht an bewaffnete Free­lancer dachten.

    (Mir ist bewusst, dass der Beitrag 8 Jahre nach erscheinen nicht mehr viel Traf­fic haben dürfte. Sei’s drum.)

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  11. Mycroft

    Kommt mir so ein biss­chen vor, wie Leute, die über Bibel­stellen oder Koransuren diskutieren.
    Die sprach­his­torische Analyse, die akribis­chen Textstel­len­ver­gle­iche, der Fanatismus, der teil­weise zu Tage tritt…

    Im konkreten Fall: die NRA kön­nte zukün­ftig als “Miliz” fir­mieren, und sich staaten­weise organ­isieren. Die jew­eili­gen Staat­en unter­schreiben das. Fer­tig. Mit amtlichen Stem­pel ist alles “Wohlge­ord­net”.

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